§ 6 Abs. 1 SN-15163Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rückhaltebecken Stöhna“
Die erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen für das Naturschutzgebiet dienen dem Ziel, die vorhandenen Landschaftsstrukturen Flachgewässer, Röhricht, Nass-…
§ 7 Abs. 2 NatGMerchtV SLVerordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Merchtal“ Vom 5. November 1990
Die oberste Naturschutzbehörde kann Schutz- und Pflegemaßnahmen anordnen, wenn die Wahrung des Schutzzwecks dies erfordert. Die mit dem Schutzzweck in Einklang…
§ 6 Abs. 1 SN-15170Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Langes Holz – Radeland“
Nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Schutzgebietes
§ 6 Abs. 1 SN-15183Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kirstenmühle-Schanzenbachtal“
Nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Schutzgebietes
§ 7 Abs. 3 SN-4916Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“
Erforderliche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden durch Einzelanordnung der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde umgesetzt.