§ 3 SN-4922Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 17. Mai 1999 Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener Regierungspräsident
§ 3 SN-4929Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 22. Februar 2000 Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener Regierungspräsident
§ 3 SN-4923Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 20. Mai 1999 Regierungspräsidium Dresden In Vertretung Biele Regierungsvizepräsident
§ 3 SN-4921Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 23. März 1999 Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener Regierungspräsident
§ 3 SN-4925Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 20. Juli 1999 Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener Regierungspräsident