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Im Schutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten.
Insbesondere ist verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen, zu errichten oder Anlagen dieser Art zu verändern;
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen, einschließlich Meliorationssysteme anzulegen oder den Wasserhaushalt des Gebiets auf sonstige Weise wesentlich zu verändern;
Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, wildlebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
zu baden, zu zelten, zu lagern, zu angeln, zu reiten, Rad zu fahren, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten zu fahren, Verkaufsstände, Wohnwagen aufzustellen oder Fahrzeuge abzustellen;
Flächen außerhalb markierter Wanderwege zu betreten;
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;
Hunde frei oder auf Flächen außerhalb von Wegen laufen zu lassen;
Fahrzeugmodelle zu betreiben, Flugmodelle zu starten oder über das Gebiet fliegen zu lassen;
jagdliche Einrichtungen wie Wildäcker, Kirrungen, Salzleckstellen, sonstige Futterstellen anzulegen;
Federwild zu bejagen;
Nisthilfen anzubringen oder aufzustellen;
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen, Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.
Schutzhütten oder Bänke aufzustellen;
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindliche Objekte anzubringen;
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben 4.
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