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Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet ohne Befreiung im Sinne von § 8 vorsätzlich oder fahrlässig,
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt, errichtet oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungsmaßnahmen vornimmt, Meliorationssysteme anlegt oder den Wasserhaushalt des Gebiets auf sonstige Weise wesentlich verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, wildlebende Tiere beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 badet, zeltet, lagert, angelt, reitet, Rad fährt, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten fährt, Verkaufsstände, Wohnwagen aufstellt oder Fahrzeuge abstellt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb markierter Wanderwege betritt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer entfacht oder unterhält;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hunde frei oder auf Flächen außerhalb von Wegen laufen lässt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Fahrzeugmodelle betreibt, Flugmodelle startet oder über das Gebiet fliegen lässt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Wildäcker, Kirrungen, Salzleckstellen oder sonstige Futterstellen anlegt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Federwild bejagt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Nisthilfen anbringt oder aufstellt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen, Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.