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Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft. Gleichzeitig treten der Beschluss des Finanzministeriums vom 4. Januar 1924 und der Beschluss des Rates des Bezirkes Nr. 261/76 vom 15. Dezember 1976 (Mitteilungen für die Staatsorgane im Bezirk Dresden, Heft 3, 1977, S. 1), soweit dieser das Naturschutzgebiet „Pillnitzer Elbinsel“ betrifft, sowie der Beschluss des Rates des Kreises Meißen Nr. 27-61/58 vom 4. Juni 1958 (Amtliche Bekanntmachung der Sächsischen Zeitung, Ausgabe Meißen, vom 10. Juli 1958), soweit er das Flächennaturdenkmal „Elbinsel Gauernitz“ betrifft, außer Kraft. Dresden, den 4. Januar 2006 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident
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