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§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 8. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 653) erhält folgende Fassung: „Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 22 Nr. 1 bis 4 und 6 sowie nach §§ 23 und 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzen die Regierungspräsidien die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Bedarfszuweisungen nach § 22 Nr. 1 bis 4 und 6 werden von den Regierungspräsidien bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Nr. 1, 2, 4 und 6 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift das Verfahren regeln und auf die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 4 ganz oder teilweise verzichten. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FAG bleibt unberührt.“
Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz…
„(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz…
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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