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Das Sächsische Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz (SächsAüGUVG ) vom 10. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 261, 264), wird wie folgt geändert: Die Geldleistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlen sind, werden zu einem Drittel von den Landkreisen und Kreisfreien Städten getragen. Die den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung entstehenden Mehrbelastungen werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
Nach § 1 werden folgende §§ 2 und 3 eingefügt:
Die Landkreise und Kreisfreien Städte veranschlagen im kommunalen Haushalt die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlenden Geldleistungen. Das Land erstattet diese jeweils monatlich nachträglich in Höhe von einem Drittel der in dem vorangegangenen Kalendermonat gezahlten Unterhaltsleistungen und veranlasst die Auszahlung der Bundesmittel an die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen die nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz eingezogenen Beträge zu zwei Dritteln an das Land ab.“
Der bisherige § 2 wird § 4.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.