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Das Sächsische Gesetz zur Ausführung verfahrensrechtlicher und grundstücksrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (Justizausführungsgesetz – JustAG) vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 638) wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht bei § 12 werden die Wörter „Gesamtvollstreckung in“ durch die Wörter „Insolvenzverfahren über“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „Gesamtvollstreckung in“ durch die Wörter „Insolvenzverfahren über“ ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489, 2498), über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, findet nicht statt.“
§ 47 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BGB sind die Regierungspräsidien zuständig.“
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