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Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 326), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst: „§ 20 (aufgehoben)“.
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch einen Satzpunkt ersetzt.
Nummer 6 wird gestrichen.
§ 20 wird aufgehoben.
In § 51 Abs. 1 wird die Angabe „der §§ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe „des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§ 52 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „sofortige Beschwerde, im Übrigen die einfache“ gestrichen.
In Absatz 3 werden die Wörter „kann nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden“ durch die Wörter „ist unanfechtbar“ ersetzt.
§ 65 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Geld nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154), in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 SächsHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,“.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. die Schreibauslagen und Postgebühren für die Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsHintG.“
§ 66 Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: „6. Ist bei Vormundschaften, Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 BGB aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts hinterlegt, gilt § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
§ 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Rahmengebühren“ wird durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung)“ durch die Wörter „aufzubewahrendem Geld“ ersetzt.
In Nummer 5 werden die Wörter „Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern“ durch die Wörter „Dolmetschern, Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetschern“ ersetzt.
Dem § 71 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auf das Verfahren zur Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sind die §§ 51 und 52 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Antrag nach § 51 Abs. 2 vor dem 1. September 2009 bei Gericht eingegangen ist.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.