Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 1) wird folgender Satz eingefügt: „Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt der Betrag unberücksichtigt, der dem Freistaat Sachsen bis einschließlich 2001 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858) geändert worden ist, zufließt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.