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Dem Absatz 3 des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2001 und 2002 vom 15. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 502, 506, 2001 S. 97) wird folgender Satz angefügt: „Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt der Betrag unberücksichtigt, der dem Freistaat Sachsen bis einschließlich 2001 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858) geändert worden ist, zufließt.“
§ 2 Abs. 1 Satz 3 bis 8 wird wie folgt gefasst: „Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt der Betrag in Höhe von 881 978 000 EUR unberücksichtigt, der dem…
In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt: „Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt darüber hinaus ein Betrag in Höhe von 25 565 000 EUR…
Dem § 10 Abs. 10 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 (Haushaltsgesetz 2001/2002)…
Darüber hinaus bleiben die Bundesergänzungszuweisungen unberücksichtigt, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich…
Folgender Buchstabe j wird angefügt: „j) der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder gemäß § 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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