Gesetze
Gesetz wird geladen …
Benannte Stelle ist jede vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannte und der zuständigen Behörde des Bundes bekannt gemachte Stelle. Die Stelle ist anzuerkennen, wenn festgestellt wurde, dass die Kriterien des Anhangs VIII der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt werden.
Die Anerkennung kann unter Auflagen und befristet erteilt werden. Erteilung, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind der zuständigen Behörde des Bundes anzuzeigen.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Anerkennung der Stellen zuständig, deren Sitz im Freistaat Sachsen liegt. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann die Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Behörden oder andere natürliche oder juristische Personen übertragen, wenn diese mit der erforderlichen Fachkompetenz ausgestattet sind.
Benannte Stelle ist jede von der Genehmigungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannte und dem Bundesministerium für für Wirtschaft und Arbeit…
Benannte Stelle ist jede vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannte und der zuständigen Behörde des Bundes…
Eine Stelle kann nach Absatz 2 Nummer 2 von den Ländern benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt worden ist, dass sie die…
Die Kommission teilt die Anerkennung einer Stelle nach Absatz 1 den Mitgliedstaaten und den nationalen Akkreditierungsstellen mit.
Die Anerkennung von Untersuchungsstellen und Prüfstellen nach § 4 wird auf Antrag widerruflich und befristet vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.