Art. 1 SN-5350Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden
Der Freistaat gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
Art. 35 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Die ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. 2Öffentliche gottesdienstliche Handlungen sind gestattet. 3Der Staat…
Art. 19 Abs. 2 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie…