Gesetze
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Die Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Sie entfalten sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes frei von staatlichen Eingriffen. Die Beziehungen des Landes zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden im übrigen durch Vertrag geregelt.
Die diakonische und karitative Arbeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung.
Die auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen…
1Die ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. 2Öffentliche gottesdienstliche Handlungen sind gestattet. 3Der Staat…
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre…
Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im Sozial-und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Betreuung und Beratung besonderer…
Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen sowie ihre Schulen werden als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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