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Den Kirchen werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Meldegesetz. Die Übermittlung setzt voraus, daß im kirchlichen Bereich ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes getroffen sind.
Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.
Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Meldebehörden sind gebührenfrei.
| Einzugsdatum und Auszugsdatum | 1301, 1306,
Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer…
Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des…
Im Vierten Abschnitt – Datenübermittlung – wird nach der Angabe „§ 30 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften“ die Angabe „§ 30 a…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.