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Der Freistaat zahlt zur Abgeltung der Ansprüche der Kirchen aus Staatsleistungen einen jährlichen Gesamtbetrag. Die Kirchen regeln die Verteilung des Gesamtbetrags unter sich durch Vereinbarung.
Die Höhe der Zahlung des Freistaates nach Absatz 1 beträgt für das Jahr 1993: 25 Millionen DM.
Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Absatz 2 festgesetzte Summe in entsprechender Höhe. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, siebente Dienstaltersstufe, verheiratet, zwei Kinder.
Der Freistaat leistet an die Kirchen jeweils monatlich im voraus ein Zwölftel des jährlichen Gesamtbetrages.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.