§ 77 Abs. 1 SächsHKaGSächsisches Heilberufekammergesetz
Alle Gerichte und Behörden sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts haben dem Berufsgericht, dem Landesberufsgericht und der Untersuchungsführerin oder…
§ 89 Abs. 2 WDOWehrdisziplinarordnung
Im Wege der Rechtshilfe können außer den Truppendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie von…
§ 5 Abs. 1 SGGSozialgerichtsgesetz
Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Organe der Versicherungsträger leisten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.
Art. 54 Abs. 5 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.