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Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut des Landesseilbahngesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
In § 2d Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Ministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
§ 18 des Gesetzes über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), das zuletzt durch Gesetz vom…
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann den Wortlaut des Sächsischen Straßengesetzes und des Landesseilbahngesetzes in der vom…
In § 18 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Landesamt für Straßenbau und Verkehr“ durch die Wörter „Sächsische Oberbergamt“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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