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Der Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden vom 7. Juni 1994 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Abs. 1 des Vertrages wird wie folgt gefasst: „(1) Der Freistaat zahlt an den Landesverband für die religiösen und kulturellen Bedürfnisse sowie für die Verwaltung ab dem Jahr 2005 einen jährlichen Gesamtbetrag von 725 000 EUR; dieser Betrag schließt die Personal- und Sachkosten des Landesrabbiners und dessen Sekretariats ein.“
Das Schlussprotokoll des Vertrages wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu Artikel 2 Abs. 2 und 3 wird die Angabe „(SächsABl. 1993 S. 884)“ durch die Angabe „(Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Betreuung der verwaisten Friedhöfe der ehemaligen jüdischen Gemeinden im Freistaat Sachsen [VwV verwaiste jüdische Friedhöfe] vom 27. Dezember 2002 [SächsABl. 2003 S. 60])“ ersetzt.
In der Angabe zu Artikel 3 wird die Angabe „in seiner zum Vertragsschluß geltenden Fassung vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536)“ durch die Angabe „über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170), in seiner jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Die Angabe zu Artikel 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „ , deren zweckentsprechende Verwendung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist,“ gestrichen.
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Bemessung des Dotationsbetrages wurde von einer Mitgliederzahl der jüdischen Gemeinden in Sachsen von gegenwärtig 2 369 und einem Anstieg auf 2 500 ausgegangen. Der Landesverband legt jährlich, spätestens mit Ablauf des ersten Halbjahres des neuen Geschäftsjahres, einen Geschäftsbericht vor, der auch die zweckentsprechende Verwendung der Dotation in den Gemeinden und im Landesverband ausweist. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass der Sächsische Rechnungshof berechtigt ist, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landesverbandes und der Jüdischen Gemeinden insoweit jährlich zu prüfen. Inhalt und Umfang der Prüfung bestimmen sich nach den §§ 89 und 90 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 154), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
Der Angabe zu Artikel 4 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass die Mittel anteilsmäßig den Gemeinden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband zufließen sollen und dass die Zahlungen des Freistaates die Zuschüsse für neu entstehende Gemeinden einschließen. Soweit eine jüdische Gemeinde im Freistaat Sachsen Ansprüche geltend macht, ist der Landesverband verpflichtet, den Freistaat von diesen Ansprüchen freizustellen. Ein Anspruch einer Gemeinde besteht dann, wenn diese
religiöses jüdisches Leben gestaltet,
durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Einschätzung stützt, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird,
die grundlegenden Prinzipien des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen achtet und
im Judentum Aufnahme und Anerkennung als jüdische Gemeinde gefunden hat.
Hierüber entscheidet der Landesverband nach Einholung des Votums der Deutschen Rabbinerkonferenz.“
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