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Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Gemeinderats und sachkundige Einwohner angehören. Sonstige Beiräte im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Seniorenbeiräte und Naturschutzbeiräte sein.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 47a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“.
Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 71a Anwendung von Rechtsvorschriften“.
Die Angabe zu § 125a wird gestrichen.
Nach der Angabe zu § 130a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 130b Übergangsvorschrift aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts“.
Dem § 5 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Für das sorbische Siedlungsgebiet wird auf § 10 Absatz 1 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsaufsichtsbehörde“ die Wörter „; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde“ eingefügt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Abbildung kommunaler Wappen und Flaggen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt. Jede weitere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Gemeinde.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Grenzstreitigkeiten“ das Wort „Über“ eingefügt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: „die dabei nicht berücksichtigten Bewerber sind in der Reihenfolge, in der sie vorgeschlagen wurden, als Ersatzleute festzustellen.“
Absatz 5 wird aufgehoben.
Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „einer Vereinbarung nach Absatz 3 oder 4“ durch die Wörter „der Vereinbarung“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter „einer Vereinbarung nach Absatz 3 oder 4“ durch die Wörter „der Vereinbarung“ ersetzt.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wirkungskreises“ durch das Wort „Aufgabenbereiches“ ersetzt.
§ 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „eine zur Abstimmung gestellte Frage“ durch die Wörter „einen zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Fragen“ durch das Wort „Angelegenheiten“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
In § 20 Absatz 1 Nummer 6, § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie § 25 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
§ 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „der Gemeinde“ eingefügt.
In Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 5 und 23 SächsKomZG)“ durch die Wörter „nach den §§ 5 und 23 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In Nummer 4 wird die Angabe „(§ 36 SächsKomZG)“ durch die Wörter „nach § 36 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit“ ersetzt.
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Rechtsaufsicht“ die Wörter „über die Gemeinde“ eingefügt.
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „der Gemeinde“ eingefügt.
§ 34 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht [Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG])“ durch die Wörter „(§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 [BGBl. I S. 1473], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3546] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)“ und die Angabe „(§ 46 BVerfGG)“ wird durch die Wörter „(§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3319) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „§ 3 des Vereinsgesetzes“ ersetzt.
§ 36 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird und der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.“ bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen.“
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen; Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“
In § 39 Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort „entscheidet“ ein Semikolon und die Wörter „Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend“ eingefügt.
In § 40 Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „gestattet“ ein Semikolon und die Wörter „darüber hinaus kann die Gemeinde auch die allgemeine Einsichtnahme in elektronischer Form ermöglichen“ eingefügt.
§ 42 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 2 kann der Gemeinderat festlegen, dass je Ausschussmitglied bis zu drei Stellvertreter bestellt werden können; diese sind keinem Ausschussmitglied persönlich zugeordnet.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 werden das Semikolon und Halbsatz 2 durch einen Punkt am Ende ersetzt.
Satz 6 wird aufgehoben.
§ 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Sonstige Beiräte
Diese Beiräte unterstützen den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.“
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: „§ 47a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.“
In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
§ 51 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben.
In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Halbsatz 2 werden die Wörter „der Neuwahl (§ 48 Abs. 2 Satz 2)“ durch die Wörter „des zweiten Wahlgangs“ ersetzt.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „fünfzig vom Hundert“ durch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt.
Satz 4 wird aufgehoben.
§ 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach § 62 muss jede Gemeinde über mindestens einen Bediensteten mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst verfügen; dies gilt nicht, wenn der hauptamtliche Bürgermeister diese Befähigung besitzt oder die Gemeinde Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, einer Verwaltungsgemeinschaft ist.“
§ 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst“ durch die Wörter „die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst“ ersetzt.
In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch das Wort „einjährige“ ersetzt.
§ 64 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Kreisfreien Städte sollen zur Wahrung der Belange der in der Gemeinde lebenden Ausländer Beauftragte für Migration und Integration bestellen.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
§ 65 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Für nach dem 1. Mai 1993 im Rahmen einer Gebietsänderung entstandene Ortsteile einer Gemeinde kann durch die Hauptsatzung die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Dabei können mehrere benachbarte Ortsteile zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.
Bestehende Ortschaften einer Gemeinde können durch Beschluss des Gemeinderates und im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten zu einer Ortschaft vereinigt werden. Der Beschluss der Ortschaftsräte bedarf jeweils der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) In den Ortschaften können örtliche Verwaltungsstellen eingerichtet werden. Diese können auch für mehrere benachbarte Ortschaften zuständig sein. Auf den Leiter der örtlichen Verwaltung findet § 28 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend Anwendung.“
§ 67 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Gemeinderat kann allgemeine Richtlinien erlassen und im Benehmen mit dem Ortschaftsrat die Angelegenheiten im Einzelnen abgrenzen.“
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Ernennung, Einstellung und Entlassung des Leiters der örtlichen Verwaltungsstelle erfolgt im Benehmen mit dem Ortschaftsrat.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 Halbsatz 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „und der durch sie wahrgenommenen Aufgaben“ eingefügt.
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Soweit die dauernde Übertragung der Aufgabenerledigung auf den Bürgermeister nach § 53 Absatz 2 Satz 2 an eine Wertgrenze gebunden ist, sollen die Belange der Ortschaften angemessen berücksichtigt werden.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen oder von unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke.“
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
Dem § 68 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter kann durch ein von den Ortschaftsräten im Einvernehmen mit dem Ortsvorsteher bestimmtes Mitglied des Ortschaftsrates vertreten werden.“
In § 69 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nichts anderes bestimmt ist“ durch die Wörter „sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt“ ersetzt.
§ 69a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Ortschaftsverfassung kann durch Änderung der Hauptsatzung zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten Wahl nach ihrer Einführung.“
In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Abs. 3 oder 4“ und die Wörter „, frühestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl nach ihrer Einführung“ gestrichen.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Wird die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 9 befristet eingeführt, kann die Aufhebung nach Ablauf der Frist zur nächsten Wahl des Gemeinderates erfolgen. Findet die nächste Gemeinderatswahl weniger als ein Jahr nach Auslaufen der Vereinbarung statt, kann die Aufhebung erst zur übernächsten regelmäßigen Wahl nach Fristablauf erfolgen.“
§ 70 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Kreisfreien Städte können durch Hauptsatzung die Stadtbezirksverfassung einführen. Bei der Einteilung der Stadtbezirke soll auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden.
In den Stadtbezirken werden Stadtbezirksbeiräte gebildet.“ b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: „Diese können auch für mehrere benachbarte Stadtbezirke zuständig sein. Auf den Leiter der örtlichen Verwaltung findet § 28 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend Anwendung.“
§ 71 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: „Die Hauptsatzung kann abweichend von Satz 1 festlegen, dass die Stadtbezirksbeiräte in den Stadtbezirken nach den für die Wahl des Ortschaftsrats geltenden Vorschriften gewählt werden. Die Festlegung kann zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte geändert werden, jedoch frühestens zur übernächsten Wahl nach ihrer Einführung.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er hat die örtliche Verwaltungsstelle des Stadtbezirks in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und wirkt mit dieser eng zusammen.“ bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Durch Hauptsatzung können dem Stadtbezirksbeirat Aufgaben nach § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 übertragen werden. Der Gemeinderat kann die Angelegenheiten im Einzelnen abgrenzen und allgemeine Richtlinien erlassen. Der Stadtbezirksbeirat hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Dem Stadtbezirksbeirat werden zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt.“
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:
„(4) Vorsitzender des Stadtbezirksbeirats ist der Bürgermeister oder ein von ihm im Benehmen mit dem Stadtbezirksbeirat mit der regelmäßigen Aufgabenwahrnehmung Beauftragter. Er lädt zu den Sitzungen, legt die Tagesordnung fest, leitet die Sitzungen und vertritt den Stadtbezirksbeirat nach außen.
Soweit der Bürgermeister nicht Vorsitzender des Stadtbezirksbeirates ist und an einer Sitzung des Stadtbezirksbeirates teilnimmt, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Gemeinderäte können an allen Sitzungen des Stadtbezirksbeirates mit beratender Stimme teilnehmen.
Der Stadtbezirksbeirat bildet keine Ausschüsse.
Sofern in den Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse wichtige Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, auf der Tagesordnung stehen, kann der Stadtbezirksbeirat eines seiner Mitglieder zu den Sitzungen entsenden. Das entsandte Mitglied nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Ernennung, Einstellung und Entlassung des Leiters der örtlichen Verwaltungsstelle erfolgt im Benehmen mit dem Stadtbezirksbeirat.“ e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und nach dem Wort „werden“ werden die Wörter „, frühestens jedoch zur übernächsten Wahl nach ihrer Einführung“ eingefügt.
Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
„§ 71a Anwendung von Rechtsvorschriften
Für den Stadtbezirksbeirat gelten die §§ 35 und 36 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. Die Hauptsatzung kann Weiteres bestimmen.
Für die Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, gilt § 22 entsprechend. Soweit Angelegenheiten dem Stadtbezirk zur Entscheidung übertragen sind, gilt für Einwohneranträge § 23 entsprechend.“
§ 73 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bediensteten“ ein Semikolon und die Wörter „die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung durch andere Bedienstete wird wirksam, wenn der Bürgermeister sie nachträglich genehmigt“ eingefügt.
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger die Gemeinde ist, sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 50 Euro kann die Hauptsatzung von Satz 3 abweichende Regelungen treffen. Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 1 000 Euro können listenmäßig erfasst werden, der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss kann über deren Annahme oder Vermittlung in einer gemeinsamen Beschlussvorlage entscheiden.“
In § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „einschließlich der Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren“ gestrichen und die Wörter „und deren Saldo“ werden durch die Wörter „sowie deren Saldo“ ersetzt.
§ 75 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in der Mitte des Haushaltsjahres“ durch die Wörter „zum Stand 30. Juni des Haushaltsjahres“ ersetzt.
§ 76 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „Der Entwurf ist an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen; diese Frist ist ortsüblich bekannt zu geben. Einwohner und Abgabepflichtige haben für die Dauer von 14 Arbeitstagen die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben; diese Frist, auf die in der ortsüblichen Bekanntgabe hinzuweisen ist, beginnt mit dem ersten Tag, an dem der Entwurf öffentlich ausliegt oder elektronisch zur Verfügung steht.“
In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „niederzulegen“ durch die Wörter „auszulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.
In § 77 Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. die Verwendung im Finanzhaushalt bereits veranschlagter Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen, sofern der Gemeinderat dieser Verwendung zustimmt,“
§ 79 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn
ein dringendes Bedürfnis besteht und sowohl die Finanzierung im Finanzhaushalt als auch die Deckung im Ergebnishaushalt gewährleistet ist oder
die Aufwendungen oder Auszahlungen unabweisbar sind und sowohl die Finanzierung im Finanzhaushalt gewährleistet ist als auch im Ergebnishaushalt kein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein geplanter Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. Sind die Aufwendungen oder Auszahlungen nach Umfang und Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderats. Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, gelten nicht als überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen. § 77 Absatz 2 bleibt unberührt.“
In § 80 Absatz 5 wird das Wort „jährlich“ durch die Wörter „mit Beschluss der Haushaltssatzung“ ersetzt.
In § 84 Absatz 3 werden die Wörter „Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen“ durch die Wörter „Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit“ ersetzt.
§ 87 Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Für die automatisierte Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft und der Kassengeschäfte dürfen nur Fachprogramme verwendet werden, die von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung zugelassen sind. Gleiches gilt für die Verwendung dieser Fachprogramme nach wesentlichen Programmänderungen. Die Gültigkeit der Zulassung soll befristet werden.“
§ 88 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)“ durch die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)“ ersetzt.
In Absatz 4 Nummer 4 werden die Wörter „zu übertragenden“ durch das Wort „übertragenen“ ersetzt.
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Gemeinden dürfen bei den Jahresabschlüssen der Haushaltsjahre bis einschließlich 2015 auf die Bestandteile gemäß Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 verzichten.“
§ 88b wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)“ durch die Wörter „Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Gemeinde ist von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit, wenn nicht mehr als zwei nach Absatz 1 Satz 1 zu konsolidierende Aufgabenträger vorhanden sind oder wenn die Gesamtheit der Aufgabenträger für die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 3 von untergeordneter Bedeutung ist.“
In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 311 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 311 Absatz 1“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird vor dem Wort „Gesamtabschluss“ das Wort „Der“ eingefügt.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 99 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 96a Absatz 1 Nummer 10 bleibt unberührt.“
In Absatz 6 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
§ 88c Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Beschluss über die Feststellung nach Absatz 2 ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und ortsüblich bekannt zu geben. Der Jahresabschluss mit Rechenschaftsbericht und Anhang sowie der Gesamtabschluss mit Konsolidierungsbericht sind mit der Bekanntgabe des Feststellungsbeschlusses öffentlich auszulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen; in der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen.“
Nach § 89 Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die an einem Unternehmen beteiligten Gemeinden und die Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes haben das Bewertungswahlrecht gemäß Satz 2 einheitlich auszuüben und einen einheitlichen Aufteilungsmaßstab zu bestimmen.“
§ 90 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: „Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem vollständigen Eingang der Antragsunterlagen die Genehmigung ablehnt oder dem Antragsteller schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung über den Antrag entgegenstehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags mitzuteilen, ob die Antragsunterlagen vollständig sind; nach Verstreichen der Frist ohne eine Mitteilung ist von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen auszugehen.“
Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Ein Beschluss der Gemeinde zur Veräußerung von Unternehmen darf erst nach Ablauf von drei Monaten vollzogen werden.“
§ 94a wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der Kunstpflege, der körperlichen Ertüchtigung, der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege und“. bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „(SächsGVBl. S. 333, 347)“ durch die Angabe „(SächsGVBl. S. 333)“ ersetzt und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 95a wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Betriebsleiter können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.“
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § 72 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 73, 74 Absatz 1 Satz 2, § 76 Absatz 2 Satz 2, §§ 78, 80 bis 84, 86, 87 Absatz 1, § 89 Absatz 1 bis 4 und § 90 gelten entsprechend.“
§ 96a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 werden die Wörter „(SächsEigBVO), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
In Nummer 7 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG)“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes“ ersetzt.
In Nummer 12 werden die Wörter „der örtlichen Prüfungseinrichtung und der überörtlichen Prüfungsbehörde (§§ 105, 109)“ durch die Wörter „der örtlichen Prüfungseinrichtung gemäß § 103 und der überörtlichen Prüfungsbehörde gemäß § 108“ und die Angabe „HGrG“ wird durch die Wörter „des Haushaltsgrundsätzegesetzes“ ersetzt.
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „bei Beteiligungen ab der dritten Beteiligungsstufe (Enkelgesellschaften der Unternehmen der Gemeinde) kann die örtliche Prüfungseinrichtung von den in den Nummern 11 und 12 vorgesehenen Befugnissen nur Gebrauch machen, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.“ ersetzt.
Dem § 98 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Die nach Satz 1 entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fortzubilden.“
In § 105 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dem Eigenbetriebsgesetz“ durch die Wörter „der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung“ ersetzt.
In § 109 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Prüfbericht“ durch das Wort „Prüfungsbericht“ ersetzt.
§ 125a wird aufgehoben.
§ 127 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. die Höchst- und Mindestbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21,“.
In Nummer 22 wird das Wort „Wirtschaftsprüfung“ durch das Wort „Wirtschaftsführung“ ersetzt.
In § 129 Absatz 2 wird nach den Wörtern „§ 72 Absatz 3 bis 7,“ die Angabe „§ 77 Absatz 2,“ eingefügt.
§ 130 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Im Wortlaut wird die Angabe „, 563“ gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 130a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 102 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 102 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
Nach § 130a wird folgender § 130b eingefügt:
„§ 130b Übergangsvorschrift aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Abweichend von § 65 Absatz 1 kann in kreisangehörigen Gemeinden durch die Hauptsatzung auch für weitere Ortsteile die Ortschaftsverfassung eingeführt werden, sofern die erstmalige Ortschaftsratswahl vor dem 31. Dezember 2024 stattfindet.
Abweichend von § 69a Absatz 1 kann die Ortschaftsverfassung, soweit sie vor dem 1. Januar 2018 auf unbestimmte Zeit eingeführt worden ist, zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte 2019 aufgehoben werden.
Abweichend von § 71 Absatz 9 kann die Stadtbezirksverfassung, soweit sie vor dem 1. Januar 2018 eingeführt worden ist, zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte 2019 aufgehoben werden.“
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(§ 36 Absatz 3 Satz 4)“ durch die Wörter „(§ 36 Absatz 3 Satz 6)“ ersetzt.
In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3 bis 5“ ersetzt.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und die Angabe „§ 97 Abs. 1, §§ 100 und 101“ wird durch die Angabe „§ 94a Abs. 1 und § 101“ ersetzt.
In § 34 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3546]“ durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 20.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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