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Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht.
1Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. 2Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLS so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen. Bonn, den 16. Dezember 1993, und Magdeburg, den 17. Dezember 1993 Für das Land Baden-Württemberg Erwin Teufel Für den Freistaat Bayern Edmund Stoiber Für das Land Berlin Eberhard Diepgen Für das Land Brandenburg Dr. Manfred Stolpe Für die Freie Hansestadt Bremen Klaus Wedemeier Für die Freie und Hansestadt Hamburg Dr. Henning Voscherau Für das Land Hessen Hans Eichel Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Dr. Berndt Seite Für das Land Niedersachsen Gerhard Schröder Für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. Johannes Rau Für das Land Rheinland-Pfalz Rudolf Scharping Für das Saarland Hans Kasper Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Für das Land Sachsen-Anhalt Dr. Christoph Bergner Für das Land Schleswig-Holstein Heide Simonis Für den Freistaat Thüringen Dr. Bernhard Vogel
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