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Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugeht.
Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.
Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLG solange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen. Berlin, den 30. Juni 1994 Für das Land Baden-Württemberg Erwin Teufel Für den Freistaat Bayern Dr. Edmund Stoiber Für das Land Berlin Eberhard Diepgen Für das Land Brandenburg Hans Otto Bräutigam Für die Freie Hansestadt Bremen Klaus Wedemeier Für die Freie und Hansestadt Hamburg Thomas Mirow Für das Land Hessen Hans Eichel Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Dr. Gabriele Wurzel Für das Land Niedersachsen Gerhard Schröder Für das Land Nordrhein-Westfalen Wolfgang Clement Für das Land Rheinland-Pfalz Rudolf Scharping Für das Saarland Oskar Lafontaine Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Für das Land Sachsen-Anhalt Christoph Bergner Für das Land Schleswig-Holstein Heide Simonis Für das Land Thüringen Bernhard Vogel
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