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Für Zweckverbände gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll.
Für Zweckvereinbarungen gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.
Erstreckt sich das Verbandsgebiet auf mehr als ein Land, gilt für die Rechtsverhältnisse des Verbands das Recht des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat.
Für Zweckverbände gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
für Zweckverbände des Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.