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Für Zweckverbände gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
Für Zweckvereinbarungen gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.
Für kommunale Arbeitsgemeinschaften gilt das Recht des Freistaates Thüringen. Erläßt auch der Freistaat Sachsen Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht gilt. Kommunale Arbeitsgemeinschaften fassen keine die Beteiligten bindenden Beschlüsse.
Die Mitgliedschaft einer Gemeinde, eines Verwaltungsverbandes, eines Landkreises, eines Zweckverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen…
Für Zweckvereinbarungen gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist…
Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
für Zweckverbände des Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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