Art. 4 SN-5362Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über Zweckverbände und Zweckvereinbarungen
Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 und 3 gelten…
Art. 5 SN-5364Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten…
Art. 5 SN-5363Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften
Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten…
Art. 8 Abs. 1 ZwVerbuaStVtr SLStaatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände
Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 5 gelten…
Art. 8 Abs. 1 SN-9336Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts
Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit einer Frist von 24 Monaten jeweils zum 30. April eines Jahres gekündigt werden, erstmals…