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Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 5 gelten jedoch für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter; ebenso gelten die Artikel 6 und 7 für die hiernach gebildeten Wasser- und Bodenverbände weiter.
Ist dieser Staatsvertrag gekündigt, so kann die obere Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes (Artikel 3 Abs. 2) den Ausschluss der Mitglieder ihres Landes aus den Zweckverbänden verlangen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. Das gleiche Recht steht dem Fachminister des anderen Landes (Artikel 6 Abs. 2) hinsichtlich der Wasser- und Bodenverbände zu.