Art. 1 MedPZStAbk SLAbkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) als eine dem für das…
§ 4 MPDGZustVOVerordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung - MPDGZustVO) Vom 17. Juli 2025
Die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) ist für die Benannten Stellen gemäß §§ 17 bis 23 des…
Art. 2 Abs. 5 SN-5368Aufgaben
Die ZLG ist zentrale Koordinierungsstelle für den Arzneimittelbereich. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Art. 2 Abs. 5 MedPZStAbk SLAbkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
Die ZLG ist zentrale Koordinierungsstelle für den Arzneimittelbereich. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ZustVO MAGS NRWVerordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten die Bezirksregierung Köln und