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Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, ist dienstvorgesetzte Stelle der in einer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten jeweils deren Leiterin und Leiter. Für die beamtenrechtlichen Entscheidungen und die Personalaktenführung ist zuständig für
das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen dessen Leitung,
die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht dessen Leitung,
die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten die Bezirksregierung Köln und
die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums bei den Bezirksregierungen die jeweilige Bezirksregierung.
Im Einzelfall können die delegierten Zuständigkeiten wieder an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (im Folgenden Ministerium genannt) gezogen werden oder beim Ministerium verbliebene Zuständigkeiten den Behörden oder Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung übertragen werden.
Die Bezirksregierung Köln kann ihre Befugnisse mit Zustimmung des Ministeriums auf die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten übertragen.
in zentraler Zuständigkeit die Bezirksregierung Münster.
für die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen hinsichtlich der in ihrer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten,
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Ministerium) kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, im Folgenden Ministerium, kann einzelne delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder einzelne…
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (Ministerium) kann einzelne delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder einzelne bei ihm…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.