Art. 1 Abs. 1 SN-5370Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Freistaat…
Art. 9 Abs. 4 SN-5345Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen
Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem regionalen Anteil am Gesamtbeitragsaufkommen in den Freistaaten Sachsen und Thüringen angelegt werden.…
Art. 8 SN-5399Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
Bei der Anlage des Vermögens soll das Land Sachsen-Anhalt entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Teilnehmenden am Versorgungswerk aus Sachsen-Anhalt…
Art. 5 Abs. 1 SN-5370Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten…
Art. 4 SN-5370Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen kann von der zuständigen Behörde des Freistaates Sachsen…