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Bei der Anlage des Vermögens soll das Land Sachsen-Anhalt entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Teilnehmenden am Versorgungswerk aus Sachsen-Anhalt am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes berücksichtigt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.
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