Art. 12 Abs. 11 32016L2341RICHTLINIE (EU) 2016/2341 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV die…
Art. 109 Abs. 2 32009L0065RICHTLINIE 2009/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Soweit für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich, unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der…
Art. 11 Abs. 9 32016L2341RICHTLINIE (EU) 2016/2341 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats benachrichtigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen der sozial-…