Erwägungsgrund 12 32016L2341
Insbesondere eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von EbAV und der grenzüberschreitenden Übertragung von Altersversorgungssystemen — durch die Präzisierung der einschlägigen Verfahren und den Abbau unnötiger Hindernisse — könnte für die betroffenen Unternehmen und ihre Beschäftigten — unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten — von Vorteil sein, da die Verwaltung der bereitgestellten Altersversorgungsleistungen zentralisiert würde.