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Die Rechte und Pflichten der Teilnehmenden und der Versorgungsberechtigten der Architektenkammer Sachsen-Anhalt im Versorgungswerk ergeben sich aus diesem Staatsvertrag und der Satzung des Versorgungswerkes in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Soweit die Satzung des Versorgungswerkes Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Architektenkammer Sachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen vorbehaltlich des Artikels 6 dieses Staatsvertrages auch für die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.
Die Architektenkammer Sachsen kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen in das Versorgungswerk…
die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen,
Soweit die Satzung des Versorgungswerkes Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Architektenkammer Sachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen…
Mitglieder von Architektenkammern anderer Bundesländer können ebenfalls Teilnehmer des Versorgungswerkes werden. Das Nähere ist in einem Staatsvertrag zu…
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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