Art. 2 Abs. 2 SN-5399Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
Soweit die Satzung des Versorgungswerkes Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Architektenkammer Sachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen…
Art. 1 Abs. 4 SN-5341Teilnahme, Rechtsnatur und Sitz des Versorgungswerkes
Mitglieder von Architektenkammern anderer Bundesländer können ebenfalls Teilnehmer des Versorgungswerkes werden. Das Nähere ist in einem Staatsvertrag zu…
Art. 1 Abs. 4 SN-5399Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
Mitglieder von Architektenkammern anderer Länder können ebenfalls Teilnehmende des Versorgungswerkes werden. Das Nähere ist in einem Staatsvertrag zu regeln.…
Art. 2 Abs. 1 SN-5370Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine…