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Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Es wird folgender neuer § 10 eingefügt: „§ 10 Revision zum Bundesverwaltungsgericht”.
Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 11 und 12.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
„5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,”.
In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 11 angefügt:
„11. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben.”
In Satz 2 wird das Wort „Hausgemeinschaft” ersetzt durch das Wort „Haushaltsgemeinschaft”.
Es wird folgender neuer § 10 eingefügt: „§ 10 Revision zum Bundesverwaltungsgericht In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.”
Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 11 und 12.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.