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Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151), wird wie folgt geändert: Werden Einwendungen erhoben, entscheidet die nach § 57 Abs. 1 zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen. Wird das Verfahren fortgeführt, sind mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einzubehalten. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen; die nach Satz 3 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.” b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
In § 7a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie § 61 Abs. 9 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen” gestrichen.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) erworben werden.”
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Geschlecht,” werden die Wörter „sexuelle Identität,” eingefügt.
Die Wörter „oder politische Anschauung” werden durch ein Komma und die Wörter „politische oder Weltanschauungen, Alter,” ersetzt.
In § 15 Abs. 2 werden das Wort „Dienst” durch das Wort „Beamtenverhältnis” und die Wörter „zum Verlust der Versorgungsbezüge” durch die Wörter „zur Aberkennung des Ruhegehaltes” ersetzt.
§ 19a wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen” durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. … 54), in der jeweils geltenden Fassung,” ersetzt.
Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren”.
In § 38 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Dienst” durch das Wort „Beamtenverhältnis” ersetzt.
§ 42 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,”.
§ 45 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 42 Nr. 1” wird durch die Angabe „§ 42 Satz 1 Nr. 1” ersetzt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 30 SächsDG gelten entsprechend.”
§ 52a Abs. 6 wird aufgehoben.
§ 54 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Erhebt der Beamte innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 keine Einwendungen, entscheidet die nach § 57 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einbehalten.
In § 68 Abs. 2 Halbsatz 1 wird jeweils das Wort „Dienst” durch das Wort „Beamtenverhältnis” ersetzt.
In § 77 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das förmliche” durch das Wort „ein” ersetzt.
§ 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 102 Beihilfen Den Beamten und Ruhestandsbeamten sowie deren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen werden Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten sowie zum Schwangerschaftsabbruch und zur Sterilisation gewährt, wenn und solange ihnen laufende Besoldungs- und Versorgungsbezüge zustehen. Beihilfen werden auch zu Aufwendungen für Ehegatten und Kinder der in Satz 1 genannten Personen gewährt. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen,
welche Personen beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähig sind,
unter welchen Voraussetzungen Beihilfen gewährt werden und welche Aufwendungen beihilfefähig sind,
wie die Beihilfen zu bemessen sind. Sie sollen zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen Dritter und anderer Ansprüche die entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen und die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken. In der Regel umfasst die zumutbare Eigenvorsorge beim Beihilfeberechtigten 50 Prozent, beim wirtschaftlich nicht unabhängigen Ehegatten sowie bei Versorgungsempfängern 30 Prozent und bei den Kindern 20 Prozent dieser Aufwendungen.”
§ 122 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden,” durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 SächsDG nicht anzuwenden ist,” ersetzt.
In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „drei” durch das Wort „zwei” ersetzt.
In § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 8 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen” durch die Angabe „§ 10 SächsDG” ersetzt.
§ 143 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Beamten kann Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden.”
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.