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Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) wird wie folgt geändert: In Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
In § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 werden die Wörter „Beantragung der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1” durch die Wörter „Erhebung der Disziplinarklage” ersetzt.
In § 39 werden die Wörter „ein förmliches Disziplinarverfahren” durch die Wörter „eine Disziplinarklage erhoben” ersetzt.
§ 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird oder wenn gegen ihn im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, rechtskräftig verhängt wird,”.
Der Dritte Teil des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: „Dritter Teil – Disziplinarverfahren § 41 Anwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außer den im Sächsischen Disziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch auf die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt erkannt werden. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Das Staatsministerium der Justiz hat den Richter nach der Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen. § 42 Entscheidung des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz durch Beschluss über
die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen und
die Aufhebung der in Nummer 1 genannten Maßnahmen.
Der Beschluss ist dem Staatsministerium der Justiz und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Richter kann die Aufhebung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Absatz 2 gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt. § 43 Ermittlungen, Pfleger und Betreuer
Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur ein Richter beauftragt werden.
Zum Pfleger oder Betreuer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. § 44 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags
Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags darf eine Disziplinarklage nicht erhoben werden.
Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags auf Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag erkennen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig.
Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.”
§ 49 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wird das Verfahren fortgeführt, wird ein Richter mit den zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nach den Bestimmungen des Sächsischen Disziplinargesetzes beauftragt.”
Die Überschrift des § 59 wird wie folgt gefasst: „§ 59 Disziplinarmaßnahmen”.
§ 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Verfahren Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur ein Richter oder Staatsanwalt beauftragt werden.”
Dem § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 28. April 2007 eingeleitet worden sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 27. April 2007 geltenden Fassung anzuwenden.”
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