§ 4 BPräsRuhebezGGesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten
Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß…
§ 63 Abs. 4 BeamtStGGesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch…
Art. 1 Abs. 1 SN-12111Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen
Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 102 Abs. 7 ist die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfe in…
Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 33 Buchst. b SN-19971Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
In Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte Personen“ ersetzt.
§ 2 Abs. 4 BhVOVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) Vom 11. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
Den in den Landesdienst abgeordneten Beamten und Richtern werden Beihilfen nach diesen Vorschriften gewährt; Vereinbarungen der beteiligten Dienstherrn über…