§ 43 SN-9477Abgeordnetengesetz
Bis zum In-Kraft-Treten von Beihilfevorschriften für Landesbeamte werden die Beihilfevorschriften für Bundesbeamte sinngemäß angewendet.
§ 26 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Für den…
§ 63 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
§ 31 Abs. 2 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf
§ 7 BwBeamtAusglGGesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr
Im Fall des § 4 ist das Beamtenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden: