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Anzeigen nach § 4b Absatz 1 sowie Absatz 4 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.
Anzeigen nach § 4b Absatz 2 sind nach Erwerb der Mitgliedschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zur Stufe 4 für jedes Kalenderjahr bis zum 1. April des Folgejahres einzureichen. Ab Stufe 5 beträgt die Frist zur Anzeige drei Monate zum Monatsende. Für die Anzeige von
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft unabhängig von der Stufe und
Einkünften im Sinne des § 4c Absatz 2 Satz 4, die jeweils die Stufe 4 nicht übersteigen,
gilt die Frist des Satzes 1.
Für die Mitteilung anzeigepflichtiger Einkünfte beziehungsweise Spenden, die nicht kalenderjährig anzugeben sind, ist der späteste Zeitpunkt für den Fristbeginn der Tag des Zuflusses.
Anzeigen nach § 4b Absatz 2 sind nach Erwerb der Mitgliedschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zur Stufe 4 für jedes Kalenderjahr bis zum 1. April des…
Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag sowie nach Eintritt von Änderungen…
Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied des Landtages anstelle der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 den Zuschuß nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist…
Nach den Absätzen 2 bis 4 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. Der Präsident macht den…
Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.