§ 8 AbgG SLGesetz Nr. 1103 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Vom 4. Juli 1979
Ein Abgeordneter, der im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2, wenn der Landtag seine…
§ 13 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintritt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach § 12 Abs. 2 und…
§ 24 Abs. 1 AbgG SLGesetz Nr. 1103 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Vom 4. Juli 1979
1Leistungen nach den §§ 5, 6 Abs. 1 bis 4 und 20 werden ab dem Tag der Annahme der Wahl gewährt. 2Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Entschädigung nach § 5…
§ 26 Abs. 3 SN-9477Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden ab dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ende des Monats ersetzt,…
§ 12 Abs. 4 SN-9477Übergangsgeld
Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange die oder der ehemalige Abgeordnete…