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Ausscheidende Mitglieder erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 13 Absatz 1 und § 21 bis zum Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet, und die Aufwandsentschädigung nach § 6 bis zum Ende des darauf folgenden Monats. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden ab dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ende des Monats ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. Scheidet ein Mitglied des Landtages während der Wahlperiode aus, werden die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, soweit nicht das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden kann.
Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründete Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die oder der Berechtigte stirbt.
Die Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die Übergangsgeld bezogen wird. Die Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.
1Leistungen nach den §§ 5, 6 Abs. 1 bis 4 und 20 werden ab dem Tag der Annahme der Wahl gewährt. 2Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Entschädigung nach § 5…
Die in den §§ 5, 6 Absatz 1 und 2 und § 13 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung der Wahl bzw. bei Listennachfolgern und…
Die in den §§ 1 und 13 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Bundestages noch nicht abgelaufen…
Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind, und die Geldleistungen nach §…
Ein Mitglied des Landtages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2 und 7, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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