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Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages vom 26. Februar 1991 (SächsGVBI. Nr. 5/91 S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Januar 1992 (SächsGVBl. Nr. 1/92 S. 1), wird wie folgt geändert: § 24 Bericht und Beschlußfassung über die Angemessenheit der Entschädigung Der Präsident erstattet dem Landtag jährlich bis zum 31. Januar einen Bericht über die Angemessenheit und zur Anpassung der Entschädigungen nach §§ 5 und 6. Vor der Erstattung des Berichtes holt der Präsident die Stellungnahme und die Bewertung einer externen unabhängigen Diätenkommission ein, deren Mitglieder er im Einvernehmen mit dem Präsidium beruft.
Der Landtag berät und beschließt unter Berücksichtigung dieses Vorschlages und auf der Grundlage der Stellungnahme und der Bewertung der Diätenkommission rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres.
Der Landtag beschließt innerhalb der ersten neun Monate nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 mit…
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) vom 26. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 44) in der Fassung der…
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Der Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die…
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden zum 1. April 2023, 1. April 2024 und 1. April 2025 angepasst. Maßstab…
In Absatz 2 werden die Wörter „Grundentschädigung nach § 5“ durch die Wörter „Leistungen nach den §§ 5, 13 Absatz 1 und § 21“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.