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Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) vom 26. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 44) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 2), wird wie folgt geändert: Der Präsident erstattet dem Landtag jährlich zum 31. Januar einen Bericht über die Angemessenheit und unterbreitet zugleich einen Vorschlag zur Anpassung der Entschädigung nach §§ 5 und 6. Der Vorschlag nach Satz 1 berücksichtigt
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerpflichtige monatliche Grundentschädigung in Höhe von 6 592 DM, ab 1. Oktober 1995 in Höhe von 6 753 DM.“
in § 6 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „in Höhe von 1 800 DM;“ durch die Worte „in Höhe von 2 160 DM;“ ersetzt;
in § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „in Höhe von 1 000 DM“ durch die Worte „in Höhe von 1 200 DM“ ersetzt;
in § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag im Sinne von § 1 erhalten die Mitglieder des Landtages einen einmaligen Zuschuß zur Einrichtung eines Abgeordnetenbüros in Höhe von 4 000 DM auf Nachweis.“
§ 24 erhält folgende Fassung: „§ 24 Bericht und Beschlußfassung über die Angemessenheit der Entschädigung
die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung,
die Veränderung der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise,
die Entschädigung der Abgeordneten anderer Landesparlamente,
die Anpassung der Besoldung im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen an die Besoldung in den alten Bundesländern.
Der Präsident kann sich vor der Erstattung seines Berichtes unabhängiger sachverständiger Beratung bedienen.
Der Landtag berät und beschließt auf der Grundlage des Berichtes und unter Berücksichtigung des Vorschlages rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres.“
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20,45 EUR“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 2 wird vor den Wörtern „in Höhe der Grundentschädigung“ das Wort „monatlich“ eingefügt.
Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
In Satz 1 werden die Worte „die anderen Mitglieder des Präsidiums in Höhe von je 153,39 EUR,“ gestrichen.
In § 11 Abs. 1 werden die Worte „vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105)“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.