§ 14 WeiterbPflegV SLVerordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen Vom 30. Januar 2001
Die Weiterbildungsbezeichnungen nach § 2 WuHG in Verbindung mit Abschnitt 1 und 2 dieser Verordnung lauten: Fachpflegerin oder Fachpfleger für Intensivpflege…
§ 66 SN-9529Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Schwerstpflege…
§ 86 SN-9529Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Notfallpflege.
Art. 1 Satz 2 Nr. 2 SN-18910Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe und weiterer Verordnungen
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Intensivpflege und Anästhesie im Kinder- und Jugendbereich.“
§ 70 SN-9529Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Palliativ- und…