§ 85 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 21 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 69 Abs. 1 SN-9529Prüfung
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 17.
§ 65 Abs. 1 SN-9529Prüfung
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 16.
§ 56 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 9 aufgeführten…
§ 61 Abs. 1 SN-9529Prüfung
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 15.