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Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
ein Berufsabschluss
in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG oder
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 3-jähriger Ausbildung in Vollzeitform oder
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 2-jähriger Ausbildung in Vollzeitform, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang in der Behandlungspflege nachgewiesen wird, und
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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