§ 66 SN-9529Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Schwerstpflege…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 22 SN-18910Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe und weiterer Verordnungen
§ 62 wird wie folgt gefasst: „§ 62 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung…
§ 57 SN-9529Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
§ 70 SN-9529Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Palliativ- und…
§ 37 SN-9529Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Leitungsaufgaben…