§ 66 SN-9529Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Schwerstpflege…
§ 62 SN-9529Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Geriatrie,…
§ 19 WeiterbPflegV SLVerordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen Vom 30. Januar 2001
Die Weiterbildungsbezeichnungen nach § 2 WuHG in Verbindung mit Abschnitt 1 und 3 dieser Verordnung lauten: Fachpflegerin oder Fachpfleger für Psychiatrie,…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 23 SN-18910Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe und weiterer Verordnungen
§ 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung…
§ 41 Nr. 1 SN-9529Weiterbildungsbezeichnung
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich oder