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Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf schriftlichen Antrag hin schriftlich Befreiung erteilen.
Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.
Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.
Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf schriftlichen Antrag Befreiung erteilen.
Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin gemäß § 53 SächsNatSchG schriftlich Befreiung erteilen.
Von Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.